Die Schweiz hat ein revidiertes Urheberrecht – was bedeutet das für dich?

1. April 2020

Welches Bild ist schützenswert, weil es “individuell gestaltet” ist? Darüber herrschte bis zum 1. April 2020 Rechtsunsicherheit in der Schweiz. Dies führte diversen Rechtsfällen, in denen Richter über den Wert einer fotografischen Arbeit urteilten. Ein kleines Beispiel: Wir alle nutzen Fotografie heute komplett anders als vor den Möglichkeiten der Digitalisierung, und mit immer besseren Kameras – und knipsen munter Bilder, zum Beispiel mit dem Handy. Handyfotos können jedoch auch als Stilmittel für künstlerische Arbeiten eingesetzt werden. Ist nun Frau Meiers Familienfoto nicht schützenswert, aber Künstlerin Müllers Fotos schon? Und wer entscheidet darüber? Bundesrätin Simonetta Sommaruga sagt dazu: „(…) weder Profis noch Amateure hätten Freude, wenn ihre Fotos ungefragt im Internet oder in Büchern verwendet würden“ (mehr in diesem sehr lesenswerten NZZ-Artikel).

Eine unrechtmässige Nutzung ihrer Bilder für FotografInnen besonders frustrierend, weil sie oft jahrzentelang in die Entwicklung ihrer Fähigkeiten investiert haben, und es schlicht ihr Lebensunterhalt ist. Dazu kommt, in anderen Branchen, wie zum Beispiel in der Musik, sind die Nutzungsrechte schon lange eindeutig geregelt.

Eine Gruppe von Fotografen in der Schweiz, allen voran Christoph Schütz, hat mit seiner Arbeitsgruppe jahrelang auf politischer Ebene dafür gekämpft, Klarheit zu schaffen. Nach einem kleinen Polit-Krimi durch das Parlament und Bundesrat ist die Revision des Urheberrechts nun in Kraft. In einem Satz formuliert, besagt es:

Per 1. April 2020 sind auch Fotografien als Werke urheberrechtlich geschützt, die keinen individuellen Charakter haben.

Das heisst also, Frau Meier und Frau Müllers, und unser aller Fotografien sind per Gesetz geschützt. Wo und wie greift dieses Gesetz*?

  • Sowohl bei Fotografien von professionellen Fotografen als auch bei Fotografien von Laien. Urheber muss jeweils ein Mensch sein (keine automatisierten Bilder wie z.B. Radarfallen).
  • Das Abfotografieren von Fotografien oder Fotokopien fallen nicht unter das Gesetz.
  • Die Schutzdauer beträgt 70 Jahre nach Tod des Urhebers oder 50 Jahre nach der Herstellung des Bildes.
  • Er gilt auch für bestehende Fotografien, sofern sie nicht gemeinfrei sind. Sie dürfen allerdings weiter verwendet werden, wo sie bereits im Einsatz sind. Neue Verwendungen fallen unter das revidierte Gesetz.
  • Bei Abmahnungen wird es künftig nicht mehr möglich sein, dass sich Abgemahnte darauf berufen, ein Bild sei nicht “individuell gestaltet”.

Für dich bedeutet das:

Von dir gemachte Fotografien sind geschützt, egal, in welchem Kontext sie entstanden sind. Verwende keine Fotos, die du nicht selbst gemacht, oder für die du nicht die Rechte mit dem/der UrheberIn abgeklärt hast. Also schreib kurz der Fotografin / dem Fotografen und sage, wofür du das Bild verwenden möchtest. Finde eine Lösung, gemeinsam. 

Ressourcen zum Weiterlesen:

*Das Gesetz lautet wie folgt: (Art. 2 URG):

«Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. […] Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.»

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